Voraussetzungen für die Fahrlehrerausbildung

§2 Rechtliche Voraussetzungen der Fahrlehrererlaubnis

Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn

  • der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat
  • der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist
  • der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist
  • der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
  • der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll
  • der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt
  • der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist
  • der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat
  • der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt
  • gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen*

Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder D sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.

*Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 ist der Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.