Voraussetzungen für die Fahrlehrerausbildung
Klasse
- Fahrlehrerlaubnis Klasse B/BE
- Mindestens 2 Jahre Fahrerlaubnis der Klasse A2
- Fahrerlaubnis Klasse A muss bis zur fahrpraktischen Fahrlehrerprüfung vorhanden sein
Klasse
- Mindestalter 21 Jahre
- Ausbildung kann vor dem 21. Lebensjahr beginnen
- Teilnehmer muss körperlich und geistig geeignet sein
- Teilnehmer muss fachlich und pädagogisch geeignet sein
- Gegen den Teilnehmer darf nichts vorliegen, was ihn als unzuverlässig erscheinen lässt*
- Abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung, ersatzweise “Allgemeine Hochschulreife”
- Teilnehmer muss über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen
Klasse
- Besitz der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis der Klasse B/BE
- Mindestens 2 Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse CE
- Teilnehmer muss eine fahrpraktische, sowie eine Fachkundeprüfung (schriftlich und mündlich) erfolgreich absolvieren
§2 Rechtliche Voraussetzungen der Fahrlehrererlaubnis
Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn
- der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat
- der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist
- der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist
- der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
- der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll
- der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt
- der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist
- der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat
- der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt
- gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen*
Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder D sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.
*Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 ist der Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.